Vereinsstatuten

Name, Sitz und Zweck

§ 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen UNSER RECHT – NOTRE DROIT – NOSTRO DIRITTO besteht ein Verein im Sinne von Artikel 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz am Ort der Geschäftsstelle. Sollte der Verein keine Geschäftsstelle haben, befindet sich der Sitz des Vereins am Wohnsitz des Präsidenten oder der Präsidentin. Der Verein kann bei Bedarf auch mit englischem Namen auftreten.
 

§ 2 – Zweck

Der Verein hat zum Zweck, für Verständnis, Achtung und Weiterentwicklung von Grundrechten, Rechtsstaatlichkeit und Völkerrecht im Verhältnis zur Demokratie einzutreten. Er verfolgt diesen Zweck durch fundierte Information, Einordnung und Argumente, die er mit seinen Kommunikationsmitteln, mit Referaten und Podien verbreitet, sowie durch Vernetzung. Damit leistet er sachliche Beiträge zu den rechtspolitischen Debatten, von denen unser direktdemokratisches System lebt.

Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke, ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
 

Mitgliedschaft

§ 3 – Mitglieder

Der Verein kennt folgende Mitgliedschaftsarten:

  1. Einzelmitglied
  2. Kollektivmitglied mit gemeinnütziger oder ideeller Zielsetzung
  3. Kollektivmitglied mit wirtschaftlicher Zielsetzung
  4. Einzel-Gönnermitglied
  5. Kollektiv-Gönnermitglied

Kollektivmitglieder haben dem Vorstand eine Kontaktperson zu bezeichnen. Diese übt auch das Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung aus.
 

§ 4 – Aufnahme von Mitgliedern

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlich eingereichtem Gesuch an den Präsidenten/die Präsidentin. Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.
 

§ 5 – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt
  2. Ausschluss
  3. Todesfall bei natürlichen Personen, Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen

Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Er kann nur auf das Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen.

Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn sich das Mitglied unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes durch den Vorstand und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Gegen einen Ausschluss kann das betroffene Mitglied Rekurs an die Mitgliederversammlung erheben.
 

§ 6 – Mitgliederbeiträge

Die Jahresbeiträge für die verschiedenen Mitgliedschaftsarten gemäss § 3 werden jährlich von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
 

Organe

§ 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand.
  3. Der Revisor / die Revisorin oder die Kontrollstelle.

 

§ 8 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen, ferner gemäss ZGB, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.

Die Einladung erfolgt mindestens 20 Tage im Voraus durch gewöhnlichen Brief oder in elektronischer Form an alle Mitglieder. Anträge von Mitgliedern müssen spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsleitung oder beim Präsidium eintreffen.

Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden gemäss Vorstandsbeschluss mit physischer Teilnahme, mit Video-Zuschaltung von Mitgliedern, die nicht physisch teilnehmen können, oder als reine Videokonferenzen durchgeführt.

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, die Präsidentin oder den Präsidenten sowie eine Rechnungsrevisorin oder einen Rechnungsrevisor. Sie beschliesst insbes. über Geschäftsbericht, Jahresrechnung und Erteilung der Décharge. Für die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung, das Stimmrecht und dessen Ausübung gelten im Übrigen die Art. 65 – 68 ZGB.

Beschlüsse an der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Jedes Vereinsmitglied hat eine Stimme. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin den Stichentscheid. Alle anwesenden Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig. Die juristischen Personen üben das Stimmrecht durch eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter aus.

Durch einen Beschluss betroffene Vereinsmitglieder haben bei Abstimmungen in den Ausstand zu treten.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
 

§ 9 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, deren Amtsdauer drei Jahre beträgt. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin selbst.

Der Vorstand leitet den Verein. Er ist insbesondere zuständig für das Budget, die Erteilung der Unterschriftsberechtigungen, die Aufnahme neuer Mitglieder sowie den Ausschluss eines Mitglieds, Vorgaben der Vertretung nach aussen durch das Präsidium und die Geschäftsleitung, sowie für Beschlüsse betreffend Zusammenarbeit mit andern Organisationen oder Beitritte zu solchen.

Er kann eine Geschäftsstelle, Konsultativ- und Unterstützungsorgane einsetzen sowie deren Leitung und Mitglieder ernennen.

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten mindestens zweimal pro Jahr oder öfter, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern.

Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der Anwesenden. Er kann Beschlüsse auf dem Korrespondenzweg (einschliesslich E-Mail) fassen, mit einfachem Mehr derjenigen, die daran teilnehmen.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Sämtliche Vorstandsmitglieder zeichnen kollektiv zu zweien.
 

§ 10 – Revisor/Kontrollstelle

Die Mitgliederversammlung wählt eine Revisorin / einen Revisor oder eine Kontrollstelle.
 

Vereinsvermögen und Haftung

§ 11 – Vereinsvermögen

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen im Wesentlichen aus Mitgliederbeiträgen, Zuwendungen und eventuellen Vermögenszinsen.
 

§ 12 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, eine persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen, d.h. die finanzielle Beitragspflicht der Mitglieder ist auf die Verpflichtung zur Entrichtung der jährlich festgesetzten Mitgliederbeiträge beschränkt.
 

Statutenänderung, Auflösung des Vereins und Inkrafttreten der Statuten

§ 13 – Statutenänderung

Über eine Statutenänderung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
 

§ 14 – Auflösung des Vereins und Mittelverwendung

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder der Verfolgung öffentlicher Zwecke steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet. Die Rückzahlung von Vereinsvermögen an die Mitglieder oder deren Verwendung zu deren Gunsten ist ausgeschlossen.
 

§ 15 – Inkrafttreten der Statuten

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 18. Juni 2024 beschlossen und treten unmittelbar in Kraft.