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Schlagwort: Schubert-Praxis
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Bundesgericht bestätigt Praxis zum Vorrang des Völkerrechts

Wenn eine schweizerische Gesetzesnorm, die jünger ist als ein völkerrechtlicher Vertrag, diesem widerspricht, geht die Vertragspflicht vor, ausser wenn sich der Gesetzgeber bewusst über sie hinwegsetzen wollte. Die Genfer Flüchtlingskonvention verlangt die Gleichstellung anerkannter Flüchtlinge mit Einheimischen. Artikel 1 Absatz 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung weicht davon ab: „Flüchtlinge

Gegenvorschlag zur SBI – Susanne Leuzinger: „Die Menschenrechte nicht schwächen“

In der NZZ vom 19. Dezember 2017 wurde ein mögliches Gegenprojekt zur SVP-Initiative „Schweizer Recht statt fremde Richter (Selbstbestimmungsinitiative)“ vorgestellt. Angestrebt wird, dass das Verhältnis von Landesrecht und Völkerrecht vom Souverän und nicht mehr vom Bundesgericht geregelt werde. In einem Artikel unter dem Titel „Die Menschenrechte nicht schwächen“ warnt alt Bundesrichterin Susanne Leuzinger vor Nachteilen und Unklarheiten dieses Vorschlags. Link

Ein Staatsvertrag, den die Schweiz nicht mehr einhalten will, ist zu kündigen

Antwort des Bundesrates auf eine Interpellation des Zürcher SVP-Nationalrats Hans-Ueli Vogt: Einleitend ist festzuhalten, dass die Schweiz keine völkerrechtlichen Verträge abschliesst, die dem Landesrecht widersprechen. Braucht es zur Umsetzung eines völkerrechtlichen Vertrags Änderungen der landesrechtlichen Vorschriften, so kann die Bundesversammlung die erforderlichen Anpassungen in den referendumspflichtigen Genehmigungsbeschluss aufnehmen (Art. 141a BV). Die Schweiz als Vertragspartei kann ferner soweit nötig und


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