Strafrechtliche Abteilung des BGer beansprucht EuGH-unabhängige Auslegung des FZA
Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Beschwerde eines straffällig gewordenen EU-Bürgers gegen seine Landesverweisung abgewiesen und hierfür eine Begründung abgegeben, die wegen ihrer potenziell weitreichenden Bedeutung für die Anwendung des Freizügigkeitsabkommens mit der Europäischen Union Kenntnisnahme und Diskussion verdient. Auszug aus dem Urteil 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, 4.3.4.: „(…) Wohl waren die Vertragsparteien nach der Präambel „entschlossen“, die Freizügigkeit auf der Grundlage