Soll Sozialhilfe nicht mehr zu den besonders schützenswerten Personendaten gehören?
„Massnahmen der sozialen Hilfe“ gehören nach geltendem Recht zu den „besonders schützenswerten Personendaten“ (Art. 3 Bst. c Ziff. 4 des Datenschutzgesetzes). Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-NR) hat die Totalrevision des Datenschutzgesetzes in der Gesamtabstimmung mit 9 zu 9 Stimmen bei 7 Enthaltungen und Stichentscheid des Präsidenten angenommen. Und sie belastete diese Vorlage, die, wie das Abstimmungsergebnis zeigt, an sich schon sehr umstritten ist,